Lieferbedingungen der BEHA-AMPROBE GmbH

Nachfolgend sind die Liefer- und Geschäftsbedingungen der BEHA-AMPROBE GmbH aufgeführt.

Lieferbedingungen Deutschland (als PDF) | Lieferbedingungen international (als PDF)

Lieferbedingungen Inland der BEHA-AMPROBE GmbH (nachfolgend: Beha)
I. Allgemeines
1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen von Beha innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und werden von Behas Kunden anerkannt. Von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Beha nicht an, es sei denn, Beha hat solchen Bedingungen schriftlich zugestimmt. Im Konfliktfall gilt statt der betroffenen Klausel die gesetzliche Regelung.
2. Die Bedingungen gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Änderungen dieser Vertragsbedingungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von BEHA schriftlich bestätigt wurden. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder anderen Dritten, die im Namen von Beha auftreten, sind ebenfalls nur bei schriftlicher Bestätigung von Beha wirksam.
4. Die Lieferbedingungen von Beha gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot
1. Die Angebote von Beha sind freibleibend.
2. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie von Beha schriftlich, per e-mail oder per Telefax bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Beha maßgebend.
4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen (incl. Software) über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese alleiniges Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
5. Abweichungen unwesentlicher Art von vorgelegten Mustern, Weiterentwicklungen in der Herstellung sowie Modelländerungen behält sich Beha vor, soweit sie bei Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar sind.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von Beha gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich der Verpackung sowie Be- und Entladung. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit Beha nach § 4 VerpackV verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei Beha maßgebend.
5. Die Hingabe von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber und ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Beha zulässig. Die damit zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.
6. Bei einer fälligen und wirksamen Zahlungsverpflichtung werden im Falle von Zielüberschreitungen des Kunden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Beha behält sich vor, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
7. Gerät der Kunde mit den ihm obliegenden Zahlungen in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, erfolgen weitere Leistungen durch Beha nur noch Zug um Zug gegen sofortigen Ausgleich offener Forderungen oder gegen Leistung werthaltiger Sicherheiten. Die Verweigerung einer solchen Sicherheit durch den Kunden berechtigt Beha zum Rücktritt vom Vertrag.
8. Zur Ausübung von Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Beha anerkannt sind.

IV. Lieferzeit und Lieferbehinderung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt seitens Beha voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie etwa die Beibringung erforderlicher Unterlagen oder die Einholung behördlicher Genehmigungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, soweit Beha die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Beha den Kunden sobald als möglich mit.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk von Beha verlassen hat oder Beha seine Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
3. Beha ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie einen zumutbarem Umfang nicht übersteigen.
4. Werden vereinbarte Lieferfristen oder -termine von Beha nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, nach § 323 BGB eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen und anschließend nach dieser Vorschrift vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn hierzu berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. Fixe Termine oder Fristen müssen schriftlich und unmissverständlich vereinbart sein.
5. Der Kunde kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn Beha die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen seitens Beha. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat; ist das nicht der Fall, kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
6. Tritt die Unmöglichkeit während des Verzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf unvorhergesehene Hindernisse oder auf höhere Gewalt wie etwa behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in Anlieferung und Produktion, Krieg oder Katastrophen zurückzuführen, ist Beha berechtigt, die Lieferung und/oder sonstige Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen kann. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
8. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet Beha ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der bestellten Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Beha noch andere Leistungen wie etwa die Versendungskosten oder Anlieferung und Montage übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.

VI. Beanstandungen und Gewährleistungen
1. Beha übernimmt eine Gewährleistung für die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrübergang.
2. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Das beanstandete Stück ist Beha zur Prüfung zu überlassen oder jederzeit zugänglich zu machen. Werden bei Ablieferung erkennbare Mängel nicht innerhalb der genannten Frist gerügt, gilt der Liefergegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt.
4. Bei Beanstandungen von Mängeln, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes entstanden sind, steht Beha nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von Beha.
5. Deckungskäufe auf Kosten von BEHA sind ausgeschlossen.

6. Nur in dringenden Fällen hat der Kunde das Recht, zur Abwehr sonst drohender unverhältnismäßig hoher Schäden und nach unverzüglicher vorheriger schriftlicher Unterrichtung von BEHA, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Beha Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Der Kunde räumt Beha die erforderliche Zeit und Gelegenheit ein, Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen; in dieser Zeit steht ihm das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung nicht zu, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung trägt der Kunde. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung für Beha unverhältnismäßig, kann der Kunde lediglich den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
8. Im Fall des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB kann der Kunde direkt mindern, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Beha vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.
9. Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der ursprünglichen Lieferung. Ist diese dem Kunden nicht möglich, so ist er anstelle der Herausgabe nach Maßgabe von § 346 II, III BGB zum Wertersatz verpflichtet. Ferner hat er nach § 347 I BGB Nutzungen herauszugeben.
10. Rücksendungen bedürfen des vorherigen Einverständnisses von Beha.
11. Beha übernimmt keine Haftung für die Folgen von etwa seitens des Kunden oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Beha vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen der gelieferten Ware.

VII. Rechtsmängel
1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Beha auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Beha ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Beha den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
2. Die in Abschnitt VII. Ziff. 1 genannten Verpflichtungen von Beha sind vorbehaltlich Abschnitt VIII für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
– der Kunde Beha unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Kunde Beha in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Beha die Durchführung der vorgenannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
– Beha alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit nachstehend nicht gesondert geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden Beha gegenüber ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und aus unerlaubter Handlung. Beha haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Beha einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Beha - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht, wenn Beha eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, falls und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit eine Haftung von Beha ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Beha. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die Beha jetzt oder künftig zustehen, verbleibt der Liefergegenstand im Eigentum von Beha (Eigentumsvorbehalt). Beha gibt diese Sicherheit auf Verlangen frei, wenn und soweit ihr Wert die offenen Forderungen nachhaltig um 20 % übersteigt.
2. Beha behält sich vor, den Liefergegenstand zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, falls der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.
3. Solange der Liefergegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muss ihn der Kunde treuhänderisch für Beha halten und ihn deutlich sichtbar und getrennt von seinem Eigentum sowie dem Eigentum Dritter aufbewahren. Ferner muss er das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern. Wartungs-, Service- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nutzen und weiter veräußern; jegliches Entgelt ist jedoch für Beha und von dem Vermögen des Kunden sowie Dritter getrennt zu halten. Forderungen aus Weiterveräußerungen des Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt an Beha ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach einer Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.
6. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für Beha als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Beha. Erlischt das Eigentum von Beha durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, wird Beha Miteigentümer der neuen Gegenstände, und zwar anteilig im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert des neuen Gegenstandes. Der Kunde hat Beha von jeder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes unverzüglich schriftlich zu informieren und den Standort der Vorbehaltsware mitzuteilen.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde Beha unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Beha seine Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen kann. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, haftet er für den entstehenden Schaden.

X. Verletzungen fremder Schutzrechte
1. Hat Beha nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so übernimmt der Kunde Beha gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt ein Dritter Beha unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist Beha, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen Beha in einem solchen Fall aus der Verletzung eines Schutzrechts oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechts Schäden, so hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz von Beha.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Beha. Beha ist daneben berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.

XII. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Stand: 01.01.2003 - BEHA-AMPROBE GmbH

Exportbedingungen der BEHA-AMPROBE GmbH (nachfolgend: BEHA)
ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
Die zu diesen Allgemeinen Bedingungen zu liefernden Produkte werden im folgenden "Liefergegenstand” genannt.
Bei Bezugnahmen in diesen Allgemeinen Bedingungen auf den Begriff "schriftlich" heißt dies: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist oder in anderer, von den Parteien vereinbarter Form (Schreiben, Fax, E-Mail).

PRODUKTINFORMATION
2. Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
3. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen (inkl. Software) über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese alleiniges Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
4. BEHA stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Anleitungen und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und zu warten. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. BEHA ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
5. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS (derzeit INCOTERMS 2000) auszulegen.
Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als ”ab Werk” (EXW) geliefert.
Verpflichtet sich BEHA im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.
Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.

LIEFERFRIST UND VERZÖGERUNGEN
6. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.
7. Kann BEHA absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden wird, so hat BEHA den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.
Abrufaufträge werden individuell schriftlich vereinbart.
8. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 34 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 16 und Ziffer 37 zählt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
Bis zum Ablauf der nach dieser Ziffer verlängerten Lieferfrist stehen dem Besteller keine Ansprüche zu, sofern BEHA den Besteller gem. Ziff. 7 von der Verzögerung unterrichtet.
9. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin (wie unter Ziffer 6 und Ziffer 8 festgelegt) geliefert, so hat der Besteller ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes.
Der Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung begrenzt und kann insgesamt 5 v.H. des Kaufpreises nicht überschreiten.
Verzögert sich nur ein Teil der Lieferung, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann.
Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 10 beendet worden ist.
Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
10. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 9 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er BEHA schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Liefert BEHA nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht von dem Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an BEHA von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch BEHA nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch BEHA entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 9, darf 5 v.H. des Teil-Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an BEHA zu beendigen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 9 zustünde.
Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 10 zu.
11. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 9 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 10 hinaus können seitens des Bestellers gegenüber BEHA im Falle der Nichtlieferung durch BEHA nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber BEHA aus verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens BEHA vorliegt.
Im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen liegt grobe Fahrlässigkeit in einem Handeln oder Unterlassen, bei dem BEHA die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
12. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er BEHA unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, den Grund dafür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den fälligen Kaufpreis zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. BEHA ist berechtigt, für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. BEHA hat den Liefergegenstand (auf Kosten des Bestellers) nur dann zu versichern, wenn der Besteller dies schriftlich verlangt.
13. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 34 vorgesehenen Umstand, kann BEHA den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern.
Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf BEHA zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann BEHA schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. BEHA hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug des Bestellers entstanden ist.

ZAHLUNG
14. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug frei Zahlstelle zu leisten und hat in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig und frei Zahlstelle zu leisten.
15. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto von BEHA gutgeschrieben wird.
16. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann BEHA vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 v.H. über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
Im Falle verzögerter Zahlung kann BEHA, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann BEHA durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

EIGENTUMSVORBEHALT
17. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an BEHA bleibt der Liefergegenstand alleiniges Eigentum von BEHA (Eigentumsvorbehalt).
BEHA hat das Recht, den Liefergegenstand zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, wenn der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.
Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Besteller den Liefergegenstand treuhänderisch für BEHA halten und den Liefergegenstand deutlich sichtbar und räumlich getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern. Der Besteller hat BEHA schriftlich darüber zu informieren, an welchem konkreten Ort sich der Liefergegenstand befindet.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Besteller den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nutzen oder weiter veräußern, jegliches Entgelt steht jedoch ausschließlich BEHA zu und ist von dem Vermögen des Bestellers sowie dem Vermögen Dritter getrennt zu halten. Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller bereits jetzt an BEHA ab. BEHA nimmt diese Abtretung an.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller BEHA unverzüglich zu benachrichtigen, damit BEHA seine Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen kann. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL
18. BEHA haftet nur dafür, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen Anforderungen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht, soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vom Käufer vereinbart ist.
19. BEHA haftet nur dafür, dass der Liefergegenstand für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecke geeignet ist, die BEHA vor Vertragsschluss schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Übrigen gilt für eine vertragsgemäße Lieferung der gewöhnliche Verwendungszweck des Liefergegenstandes aus Sicht des Verkäufers (BEHA). Keine Haftung besteht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, normale Abnutzung, normalen Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische, elektronische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von BEHA zu verantworten sind. BEHA haftet nicht dafür, dass der Liefergegenstand sich für eine spezielle, vom Besteller beabsichtigte Verwendung eignet.
BEHA haftet ferner nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von BEHA beruhen.
BEHA haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.
BEHA haftet nicht für Mängel, die dem Besteller bei Vertragsschluss bekannt waren oder über deren Vorliegen er nicht in Unkenntnis sein konnte.
BEHA haftet dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechtsmängeln ist. Der Liefergegenstand ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
20. BEHA haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder Designausführung beruhen.
21. Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe untersuchen. Stellt der Besteller einen Mangel fest, so ist dieser Mangel BEHA unverzüglich innerhalb von 3 weiteren Werktagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen und der Mangel genau zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt.
22. Der Besteller verliert jedes Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes zu berufen, wenn er den Mangel BEHA nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Übergabe anzeigt.
23. Sollte der Liefergegenstand mangelhaft sein, so stehen dem Besteller die Mängelansprüche des UN-Kaufrechts (CISG) nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
24. Der Besteller hat BEHA mit der Mängelanzeige eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten zu setzen.
25. BEHA ist in jedem Fall berechtigt, nach seiner Wahl mangelhafte Liefergegenstände nachzubessern oder auszutauschen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Verweigert BEHA Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder schlägt diese endgültig fehl, kann der Besteller die Vertragsaufhebung nur erklären, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung durch BEHA vorliegt. Im Falle unwesentlicher Vertragsverletzungen kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen. Eine unwesentliche Vertragsverletzung liegt immer dann vor, wenn der Mangel zu einem Minderwert des Liefergegenstandes von bis zu 5% des Kaufpreises führt.
26. Die Kosten einer Nachbesserung oder des Austausches des Liefergegenstandes trägt BEHA. Hat der Käufer den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder - bei dessen Fehlen - den Lieferort gebracht, so hat der Käufer hierdurch entstehende Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Ausgetauschte mangelhafte Teile gehen in das Eigentum von BEHA über.
27. Erfolgte eine Mängelrüge durch den Besteller zu Unrecht, so hat der Käufer BEHA die durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Kosten zu ersetzen.
28. Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffern 18-27 ist die Haftung von BEHA für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf zwei Jahre ab Übergabe beschränkt.
29. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 18-28 haftet BEHA nicht für Mängel. Dies gilt auch für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung von BEHA gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 11.
Die Anwendung von Art. 35 CISG wird ausgeschlossen, soweit BEHA den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

SCHÄDEN
30. BEHA haftet nicht für Leistungsstörungen, die infolge von ihm nicht zu beeinflussender höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr) oder ähnlicher Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Sabotage) eintreten.
31. Ist BEHA zum Schadensersatz verpflichtet, haftet BEHA nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Sicht von BEHA vorhersehbaren Schaden.
32. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet BEHA – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
- nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach deutschem Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BEHA auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

HAFTUNGSTEILUNG
33. BEHA haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt BEHA keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Liefergegenständen, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird BEHA von einem Dritten für einen von dem Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller BEHA zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
BEHA und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft.
Die Haftungsbegrenzung von BEHA gemäß dem ersten Satz dieser Ziffer gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch BEHA gemäß Ziffer 11.

HÖHERE GEWALT
34. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer und/oder Zulieferer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
35. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.
Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er BEHA für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
36. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 34 länger als sechs Monate eingestellt wird.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
37. Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellenden Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN
38. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung von BEHA gegenüber dem Besteller für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder jeden indirekten Schaden ausgeschlossen.

HAFTUNGSMASSSTAB
39. BEHA haftet grundsätzlich nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit nicht nach diesen Bedingungen ein anderer Haftungsmaßstab gilt. Vorsatz und Arglist von BEHA hat der Besteller nachzuweisen. Kennenmüssen auf Seiten von BEHA ist nicht ausreichend.

VERJÄHRUNG
40. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Bestellers verjähren, sofern der Besteller Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung des Liefergegenstandes.
41. Das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14.06.1974 findet keine Anwendung.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
42. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung ist der Sitz von BEHA. BEHA ist daneben auch berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz des Bestellers oder vor sonstigen national oder international zuständigen Gerichten zu klagen.
43. Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung findet ausschließlich das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Für solche Rechtsfragen, die im CISG oder in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht geregelt sind, gilt ergänzend ausschließlich deutsches Recht.

SALVATORISCHE KLAUSEL
44. Sollte eine Bestimmung dieser Exportbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Exportbedingungen davon nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.


Stand: 01.01.2003 · BEHA-AMPROBE GmbH


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